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Schleswig-Holsteinische Landesregierung verteidigt Gabriels Angriff auf freie WLANs

Anträge Landtag Wirtschaft und Verkehr

Der schleswig-holsteinische Wirtschaftsminister hat auf meine Anfrage erklärt, dass er sich in die Diskussion um die geplante Verschärfung der Störerhaftung nicht einschalten will, bis das Bundeskabinett entschieden hat, und dass er sich dazu auch nicht positionieren will. Deswegen hat die Piratenfraktion den Landtag eingeschaltet und fordert mit ihrem Antrag eine klare Position gegen die von Bundeswirtschaftsminister Gabriel geplante Verschärfung der Störerhaftung.
Die Nachricht des schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministeriums vom 02.04.2015 im Wortlaut:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die das Wirtschaftsministerium zum gegenwärtigen Zeitpunkt wie nachstehend ausgeführt, beantworten möchte.
Wir befinden uns hinsichtlich des Zweiten Telemedienänderungsgesetzes in einer frühen Phase des Gesetzgebungsverfahrens. Bisher wurde ein erster Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet und vor kurzem an die Verbände sowie an die Wirtschaftsministerien der Länder mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Der Entwurf wurde noch nicht von der Bundesregierung beschlossen.
Das Wirtschaftsministerium SH befindet sich deshalb –wie auch die meisten anderen betroffenen Akteure – in der Findungsphase dieses komplexen Themas. Insofern sind zu diesem Zeitpunkt keine abschließenden Bewertungen sondern nur erste Einschätzungen möglich.
In diesem Stadium ist es nicht üblich, dass sich die Landesregierung als Gremium mit solchen Entwürfen befasst. Erst im Rahmen des Bundesratsverfahrens erfolgt die Einbeziehung der Landesregierung. Folglich kann ich Ihnen zu diesem Zeitpunkt auch nur die ersten Feststellungen des Wirtschaftsministeriums mitteilen. Von daher spiegeln die folgenden Antworten nicht die Position der Landesregierung oder anderer inhaltlich betroffener Ressorts wider.
Grundsätzliche Anmerkung:
In den zurückliegenden Jahren ist von den Gerichten eine Störerhaftung für WLAN-Anbieter mit unterschiedlichen Akzenten festgestellt worden, so dass von einer generellen Haftungsprivilegierung sogenannter Accessprovider gem. § 8 TMG (alt) nicht ausgegangen werden konnte. Die hieraus resultierende Verunsicherung ist sicher ein Grund dafür, dass in Deutschland deutlich weniger WLAN-Hotspots als in anderen Staaten aufgebaut wurden. Der vorgelegte Referentenentwurf enthält diesbezüglich substanzielle Erleichterungen und Klarstellungen, die durchaus das Potential für eine stärkere Verbreitung von WLAN-Hotspots haben können.
Zu Frage 1) …im Hinblick auf den Referentenentwurf eines Zweiten Telemedienänderungsgesetzes bitte ich um Mitteilung der Position der Landesregierung dazu, dass die Haftungsbefreiung der Betreiber von WLAN-Netzen künftig von der Erfüllung von Verschlüsselungs-, Warn- und Identifizierungspflichten abhängig gemacht werden soll. Lehnt die Landesregierung dies ab?
Der Entwurf hat drei Ziele:
• Präzisierung der Haftung von Anbietern von WLAN-Internetzugängen
• Klarstellung, dass solche Anbieter Zugangsanbieter i.S.d .TMG sind
• Keine Haftung als Störer, wenn der Provider bestimmte, im Gesetz vorgeschriebene Sorgfaltspflichten erfüllt (Verschlüsselung usw.)
Das Ziel des Referentenentwurfes, die WLAN-Anbieter grundsätzlich von der Störerhaftung auszuschließen, ist zunächst positiv zu bewerten. Die Ausweitung des breitbandigen Internets – auch mit WLAN Hotspots – entspricht den politischen Zielen des MWAVT und wird ausdrücklich unterstützt.
Allerdings haben beispielsweise das Recht am geistigen Eigentum, das Urheberrecht oder auch die Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses der Nutzerinnen und Nutzer von Funknetzen einen hohen Stellenwert in Deutschland, wie auch in ganz Europa (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 Buchst. a) i) RL 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 – sog. E-Commerce-RL –, wonach die Mitgliedstaaten einschränkende Maßnahmen ergreifen können, z.B. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Verbraucher). Eine vollständige Abschaffung der Störerhaftung hieße, die Rechte Dritter völlig unberücksichtigt zu lassen. Dementsprechend müsste im Rahmen der Änderung des TMG eine angemessene Interessenabwägung –zwischen den Interessen der möglich WLAN-Hotspot-Anbieter und der Nutzer einerseits und anderer berechtigter Interessen andererseits – erfolgen.
Zu Frage 2) Wie ist die Position der Landesregierung zur Einführung des Begriffs “besonders gefahrgeneigter Dienste” in §10 TMG, wonach solche Anbieter für gespeicherte Inhalte auch ohne konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung haften sollen? Lehnt die Landesregierung dies ab?
In § 10 TMG werden die Haftungsprivilegierungen für die Speicherung von fremden Informationen, also die typischen „Cloud“-Konstellationen, geregelt. Bereits in § 10 TMG (alt) sind Diensteanbieter dabei für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, verantwortlich, sofern ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Somit ist dies selbst kein neuer Regelungstatbestand.
Neu hingegen ist lediglich die Konkretisierung, wie sie bereits durch die aktuelle Rechtsprechung festgeschrieben wurde. Ob dies ausreichend bzw. zielführend ist, muss in den entsprechenden Facharbeitskreisen weiter diskutiert werden. Für eine abschließende Bewertung erscheint dies zu früh.
Zu Frage 3) Sieht die Landesregierung eine Verletzung von EU-Recht (E-Commerce-Richtlinie) durch die Pläne?
Diese Fragestellung wird im Rahmen der EU-Notifizierung und im parlamentarischen Verfahren geprüft und kann von unserer Seite zu diesem Zeitpunkt deshalb nicht abschließend bewertet werden. Auf Art. 3 Abs. 4 Buchst. a) i) RL 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 – sog. E-Commerce-RL – wird noch einmal an dieser Stelle hingewiesen, wonach die Mitgliedstaaten einschränkende Maßnahmen ergreifen können, z.B. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Verbraucher.
Zu Frage 4) Ist der Landesregierung die Stellungnahme des Vorstands des Fördervereins freie Netzwerke e.V. bekannt?
Ja, die Stellungnahme des Vorstands des Fördervereins freie Netzwerke e.V. ist dem MWAVT bekannt.
Zu Frage 5) Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass die Existenz von Freifunk-Initiativen in Schleswig-Holstein durch den Gesetzentwurf bedroht ist?
Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden. Zunächst muss im parlamentarischen Verfahren geklärt werden, ob die Freifunk-Initiativen als geschäftsmäßige oder als private WLAN-Betreiber eingestuft werden sollen. Nach der gebräuchlichen Definition für „geschäftsmäßig“ wären sie wohl hierzu zuzurechnen und damit privilegiert – also nicht „bedroht“.
Zu Frage 6) Beabsichtigt die Landesregierung eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abzugeben? Wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen des Bundesratsverfahrens wird sich die Landesregierung sicher positionieren. Das Gesetz bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen

Leiterin des Ministerbüros
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Technologie
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel

Mein Kommentar zu den Antworten:
1. Verschlüsselungs-, Warn- und Identifizierungspflichten sind völlig untauglich zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen; sie verhindern in Wahrheit das Angebot von WLAN-Internetzugängen selbst. Wer Urheberrechte verletzen will, kann dies auch über verschlüsseltes WLAN, nach Warnung und wenn er dem Betreiber namentlich bekannt ist tun. Filesharing lässt sich nicht verhindern, wir brauchen seine Legalisierung gegen Entschädigung der Urheber.
2. Der Gesetzentwurf schreibt keineswegs nur die falsche Rechtsprechung fest, Filehoster im Interesse der Verwerterindustrie zur Überwachung des freien Informations- und Meinungsaustauschs zwecks Verhinderung von Rechtsverletzungen verpflichten zu wollen (Störerhaftung). Vielmehr würde er dazu führen, dass Filehoster sogar auf Schadensersatz oder strafrechtlich haften könnten, wenn Nutzer Gesetzesverstöße begehen. Das würde den Massenexodus von Internetanbietern ins Ausland verstärken, ohne Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
3. Auf Initiative eines Mitglieds der Piratenpartei prüft der Europäische Gerichtshof, ob WLAN-Anbieter zur Verhinderung von Rechtsverletzungen verpflichtet werden dürfen. Meines Erachtens verstößt das gegen Europarecht. Der vom Ministerium genannte Art. 3 Abs. 4 gilt nur für “den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat” und hat mit WLAN überhaupt nichts zu tun.
4. Die Freifunk-Stellungnahme findet sich hier.
5. Dass Freifunker WLAN geschäftsmäßig anbieten, ändert nichts daran, dass die Existenz ihrer Angebote in Schleswig-Holstein durch den Gesetzentwurf bedroht ist. Denn öffentliches WLAN kann begrifflich nicht verschlüsselt angeboten werden, und auch ein Warnhinweis kann mit der eingesetzten Technik nicht eingeblendet werden (er macht auch keinen Sinn).
Aus anderen Ländern kommen längst kritische Stimmen, etwa aus Bayern oder aus Berlin und Brandenburg.
Unfassbar, dass das digital vielfach ohnehin abgehängte Schleswig-Holstein durch seine Landesregierung sich erst viel zu spät (nach dem Beschluss des Bundeskabinetts) positionieren will. Wir von der Piratenpartei fordern vom Landtag eine klare Positionierung gegen jegliche Einschränkung der Haftungsfreistellung von WLAN- und “gefahrgeneigten” Hostern. Der Landtag befasst sich in zwei Wochen mit unserem Antrag.

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