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Parlamentarische Anfrage zu Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen geplant

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

Staatsanwaltschaften und Strafgerichte können Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unter der Auflage einstellen, dass ein bestimmter Betrag an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt wird. Auf diese Weise werden hunderttausende von Euro jährlich zugewendet. Einrichtungen machen intensiv Werbung in der Justiz, weil Staatsanwälte und Richter unter gemeinnützigen Zuwendungsempfängern weitgehend frei wählen können (bei der Auswahl sollen neben fallindividuellen Erwägungen insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen “in angemessenem Umfang” berücksichtigt werden). In Nordrhein-Westfalen hat der Landesrechnungshof bei einer Prüfung 21 Fälle festgestellt, in denen private Interessen für die Auswahl maßgeblich gewesen sein sollen (z.B. eine Schule, die das Kind des Entscheiders besucht, oder ein Verein, in dessen Vorstand der Entscheider tätig ist).
Leider ist in Schleswig-Holstein bisher nicht transparent, wem in welcher Höhe Auflagen zugute kommen. Es fehlt auch an den in anderen Ländern vorzufindenden Bestimmungen, wonach keine Einrichtung begünstigt werden darf, bei der der Entscheider selbst Mitglied ist, und wonach bei höheren Summen eine Gegenzeichnung erforderlich ist.
Ich plane daher, der Landesregierung folgende Fragen zu stellen:

Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen
Vorbemerkung: Auf die Einhaltung der Antwortfrist wird verzichtet.
1. Welchen Einrichtungen erhielten im Jahr 2012 Geldauflagen in Strafverfahren oder waren in dem entsprechenden Interessentenverzeichnis der Oberlandesgerichtspräsidentin aufgeführt? Es wird gebeten, die Antwort aufzuschlüsseln nach
a) Name der Organisation
b) Sitz
c) falls bekannt Art/Tätigkeitsbereich der Organisation
d) justiznahe Einrichtung nach Nr. 93 Abs. 4 RiStBV (ja/nein)
e) ggf. vorhandenes Spendensiegel
f) ggf. Datum der Aufnahme in das Verzeichnis der Oberlandesgerichtspräsidentin
g) ggf. Datum der Löschung aus dem Verzeichnis der Oberlandesgerichtspräsidentin
h) ggf. Höhe der zugewandten Geldauflagen im Jahr 2012
i) ggf. Höhe der tatsächlich eingegangenen Geldauflagen im Jahr 2012
Falls die Zahlen für 2012 noch nicht verfügbar sind, wird gebeten, für das zuletzt verfügbare Jahr zu antworten.
2. Ist ab einem bestimmten Betrag eine Gegenzeichnung oder Abgabe der Entscheidung über Geldauflagen der Staatsanwaltschaft vorgesehen? Wenn nein, beabsichtigt die Landesregierung entsprechende Verfügungen anderer Bundesländer zu übernehmen?
3. Wie steht die Landesregierung zu der Praxis anderer Länder, neben der landesweiten Liste interessierter Einrichtungen auch regionale Listen örtlich beschränkt tätiger Einrichtungen zu führen?
4. Wie steht die Landesregierung zu der Praxis anderer Länder bzw. dem Vorschlag, die Aufnahme einer Einrichtung in die Interessentenliste von
a) der jährlichen Veröffentlichung eines Rechenschaftsberichts,
b) der Versicherung, dass die verantwortlichen Personen nicht einschlägig vorbestraft sind,
c) dem Einverständnis in eine Information durch die Finanzbehörde bei Entfall der Gemeinnützigkeitsanerkennung,
d) dem Einverständnis in eine Überprüfung der Mittelverwendung durch den Landesrechnungshof
abhängig zu machen?
5. Welche Einrichtungen sind seit 2010 aus anderen Gründen als der ausgebliebenen Zuweisung von Geldauflagen wieder von der Interessentenliste entfernt worden und weshalb? In welcher Höhe wurden diese Einrichtungen zuvor begünstigt?
6. Hält die Landesregierung zur Vermeidung von Doppelarbeit ein länderübergreifendes Verzeichnis bundesweit tätiger Einrichtungen für sinnvoll? Wenn ja, welche Schritte beabsichtigt sie einzuleiten?
7. Hält die Landesregierung länderübergreifende Mitteilungen über die (nicht nur durch Zeitablauf bedingte) Entfernung von Einrichtungen aus Interessentenlisten für sinnvoll, um Zuwendungen an unseriöse Einrichtungen zu verhindern? Wenn ja, welche Schritte beabsichtigt sie einzuleiten?
8. Wie steht die Landesregierung zu der Verfügung Nordrhein-Westfalens, wonach keine Empfängereinrichtung begünstigt werden darf, bei der eine außerdienstliche, private Mitgliedschaft des Entscheiders besteht, um Befangenheiten und auch nur den Anschein davon zu vermeiden? Will die Landesregierung diese Bestimmung übernehmen?
9. Will die Landesregierung die Praxis Nordrhein-Westfalens übernehmen, einen jährlichen Zuwendungsbericht zu veröffentlichen (LT-Drs. 16/870)? Wenn nein, warum nicht?
10. Wie steht die Landesregierung zu der Einrichtung von Sammelfonds in anderen Bundesländern, über deren Verwendung mehrere Personen gemeinsam entscheiden? Will die Landesregierung diesem Beispiel folgen?
11. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, das Strafprozessrecht dahin zu ändern, dass die Auswahl der begünstigten Einrichtung zu begründen ist?

Der Entwurf der Anfrage kann hier verändert, ergänzt oder kommentiert werden. Die Antwort wird in einigen Wochen im Informationssystem abrufbar sein.

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