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Landesregierung zu Verwendung der Lotto-Einnahmen (2. Nachfrage)

Anfragen Landtag Wirtschaft und Verkehr

Drucksache 18/4758
26.10.2016
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Finanzministerium
Verwendung der Lotto-Einnahmen (2. Nachfrage)
1. Wieviel Prozent der Bingo-Fördermittel fließen an Empfänger, die im Vergaberat vertreten oder von dort vertretenen Organisationen beherrscht werden?
Die Erträge aus der Lotterie BINGO! Die Umweltlotterie in Schleswig-Holstein werden im Rahmen von Einzelbewilligungen Umwelt- und Entwicklungsorganisationen für die Verwirklichung von Umwelt- und Entwicklungsprojekten zur Verfügung gestellt. Die Förderentscheidungen trifft ein Vergaberat auf Grundlage der „Förderrichtlinie zur Vergabe der Zweckerträge aus der Lotterie für Umwelt und Entwicklung in Schleswig-Holstein (BINGO! Die Umweltlotterie)“. Die Mitglieder des Vergaberates setzen sich gemäß der Geschäftsordnung zusammen aus: 8 Mitgliedern auf Vorschlag der anerkannten Umwelt- und Entwicklungsverbände . Das Vorschlagsrecht hierzu wird gemeinsam einvernehmlich von der AG der Umwelt- und Entwicklungsverbände ausgeübt, die sich wie folgt zusammensetzt : Drei Vertreter/innen des Landesnaturschutzverbandes eV (LNV), Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland eV – LV SH (BUND), World Wide Fund For Nature-Projektbüro Wattenmeer (WWF), Naturschutzbund NABU Schleswig-Holstein e.V (NABU), Anderes Lernen, Bündnis Entwicklungspolitischer Initiativen, Evangelische und Katholische Kirche. Je ein/e Abgeordnete/r der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Fraktionen und des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW). Je ein Mitglied auf Vorschlag der für Entwicklungszusammenarbeit sowie für Umwelt- und Naturschutz zuständigen Landesministerien. Ein/e Vertreter/in des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wirkt ohne Stimmrecht beratend mit.
Die 17 Mitglieder des Vergaberates und deren Stellvertretungen werden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Verbände und der Landesministerien nach Zustimmung der Landesregierung durch das Ministerium für Energiewende , Landwirtschaft und ländliche Räume berufen und sind zur unparteiischen Tätigkeit verpflichtet. Die Neubenennung erfolgt im zweijährigen Turnus . Entsprechende Förderungen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 25.10.2016:
LNV: 0,59 % 3 Projekte
BUND : 5,71 % 27 Projekte
WWF: 1,71 % 4 Projekte
NABU: 6,44 % 58 Projekte
Bildungswerk Anderes Lernen: 1,83 % 11 Projekte
Bündnis Entw.-pol. Initiativen: 3,66 % 28 Projekte
Evangelische Kirche: 9,34 % 117 Projekte
Katholische Kirche: 0,84 % 8 Projekte
gesamt: 30,12 % 256 Projekte
Erläuterung: Die Auflistung umfasst beim BUND und NABU vereinsrechtlich z.T. eigenständige Orts- und Kreisgruppen sowie bei den Kirchen sämtliche Projektträger mit einem kirchlichen Hintergrund (Kirchengemeinden, KITAs, etc.). Bei den Dachorganisationen LNV und dem BEI sind Projekte der Mitgliedsvereine aufgrund ihrer bestehenden Selbstständigkeit nicht berücksichtigt.
a) Welche Vorkehrungen zum Schutz von Befangenheit bei Vergabeentscheidungen existieren?
Ein Mitglied des Vergaberates ist befangen, wenn er/sie in verantwortlicher oder leitender Funktion für die entsendende bzw. antragstellende Organisation tätig ist oder in die Projektkonzeption oder -umsetzung involviert ist. Gemäß dieser Definition befangene Mitglieder des Vergaberates nehmen an der Beratung und Beschlussfassung der jeweiligen Förderanträge nicht teil und verlassen den Sitzungsraum.
b) Hält die Landesregierung diese für ausreichend?
Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass die Förderrichtlinie in Verbindung mit der Geschäftsordnung die Zusammensetzung und fachliche Qualifikation des Vergaberates, das für eine Antragsannahme erforderliche Quorum in Höhe von 75 % der anwesenden Mitglieder sowie die konsequent praktizierte Anwendung der Befangenheitsregel eine beispielhafte Basis für unabhängige und qualifizierte Beschlüsse bietet.
2. a) Wie steht die Landesregierung zu Vorwürfen, nicht antragsberechtigte Organisationen des Landes gründeten Vereine, um dennoch Fördermittel beantragen zu können (z.B. Forst und Holz, Stiftung Naturschutz, Agenda 21)?
Die Landesregierung weist den Vorwurf eines missbräuchlichen Einsatzes von Zweckerträgen der Lotterie BINGO! zurück. Die Antragsberechtigung ist in der Förderrichtlinie des Landes zweckgemäß und eindeutig geregelt. Die Gründung eines gemeinnützigen Vereins steht jedermann frei. Die Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist gleichfalls möglich. Maßgeblich ist der Förderantrag, bei dem individuell und im Detail zu prüfen und bei der Entscheidungsfindung sorgfältig abzuwägen ist, ob eine finanzielle Beteiligung der Öffentlichen Hand in angemessenem Umfang vorgesehen ist. Die Zusammensetzung des ehrenamtlich tätigen Vergaberates in Verbindung mit der Förderrichtlinie und der Geschäftsordnung hat sich langjährig bewährt und bietet im besonderen Maße Gewähr dafür, dass keine Pflichtaufgaben der Öffentlichen Hand unterstützt werden.
1. Forst und Holz: Mitglieder des Landesbeirates Forst- und Holzwirtschaft Schleswig-Holstein haben den Verein Holz und Forst e.V. gegründet und BINGO! -Fördermittel zur Durchführung der sogenannten Holzaktionstage mit einer klimaschutz- und umwelt-pädagogischen Neuausrichtung beantragt. Der Vergaberat hat vorbehaltlich des Nachweises der Gemeinnützigkeit des Projektträgers eine Teilförderung der beantragten Mittel bewilligt. Die Fördermittel stehen damit zweckgebunden (laut Förderrichtlinie zur Vergabe der Zweckerträge aus der Lotterie für Umwelt und Entwicklung in Schleswig-Holstein – BINGO! Die Umweltlotterie und den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung) und somit ausschließlich als Zuschuss zu dem im Einzelnen nachzuweisenden Aktionsaufwand gemeinnützig anerkannter Organisationen zur Verfügung.
2. Stiftung Naturschutz: Die Stiftung Naturschutz ist als Landesstiftung nicht antragsberechtigt. Sie bzw. ihre Mitarbeiter treten als Drittmittelgeber, Berater und Verpächter naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen auf.
3. Agenda 21: Es gibt keinen Verein Agenda 21, welcher durch Organisationen des Landes Schleswig-Holsteins gegründet wurden. Die Zweckerträge aus der Lotterie BINGO! Die Umweltlotterie werden antrags-berechtigten Organisationen auf der Grundlage von Einzelentscheidungen des Vergaberates zur Verwirklichung von einzelnen Projekten, die im Sinne der Agenda 21 die nachhaltige Entwicklung in Schleswig-Holstein und weltweit zum Ziel haben, zur Verfügung gestellt (siehe Förderrichtlinie zur Vergabe der Zweckerträge aus der Lotterie für Umwelt und Entwicklung in Schleswig-Holstein – BINGO! Die Umweltlotterie , Ziffer 1).
2. b) Wie beabsichtigt die Landesregierung darauf zu reagieren?
Die Landesregierung teilt die der Frage zugrunde liegende Behauptung nicht. Sie sieht angesichts der qualifizierten und sorgfältigen Beratung und Entscheidungsfindung im Vergaberat, insbesondere auch im Hinblick auf die bei einer Vielzahl von Projekten erforderliche Abgrenzung der Fördertätigkeit zu den Aufgaben der Öffentlichen Hand, keinen Handlungsbedarf.
3. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, gefördert werden sollten nur Einrichtungen, die bestimmte Offenlegungsstandards erfüllen, beispielsweise bezüglich Satzung, Zielen, Vorgehensweise, Finanz- und Tätigkeitsbericht sowie Identität der Leitung wie von der „Initiative Transparente Zivilgesellschaft “ (ITZ) gefordert?
Die Landesregierung unterstützt das Ziel der Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ), gemeinnützige Vereine und Stiftungen zu bewegen, die Öffentlichkeit über ihr Selbstverständnis, ihre Strukturen und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend zu informieren. Die in 10 Punkten zusammengefasste freiwillige Selbstverpflichtung kann einen vertrauensbildenden Beitrag zur Stärkung der Zivilgesellschaft leisten. Bingo-Projektträger legen im Zuge der Antragstellung und im Rahmen der Antragsprüfung vergleichbare und darüber hinausgehende Angaben vor.

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