Es gibt keine Genehmigung für Fracking in Schleswig-Holstein – und es darf auch keine geben!
Auch wenn der schleswig-holsteinische Umweltminister nur halbherzig gegen das wassergefährdende Fracking vorgeht, ist es noch nicht zu spät, den Einsatz des Verfahrens hierzulande zu verhindern. Ich bin optimistisch, dass uns dies gelingt. Dass in Schleswig-Holstein demnächst versuchsweise gefrackt würde, befürchte ich nicht.
Zwar sehen die Arbeitsprogramme der genehmigten Aufsuchungsanträge Probebohrungen vor (einige Bewilligungsanträge in den Altfeldern sind auch unmittelbar auf Produktion, nicht mehr nur auf Aufsuchung gerichtet), und es werden in den Anträgen u.a. Schichten angesprochen, die sich nur mit Fracking ausbeuten lassen. Die erteilten Genehmigungen gewähren aber bloß ausschließliche Rechte auf das Öl und Gas im jeweiligen Gebiet und erstrecken sich nicht auf Bohrungen und das dabei eingesetzte Verfahren (auch wenn in den Arbeitsprogrammen schon darauf eingegangen wird). Umweltminister Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) liegt richtig damit, dass vor jeder Bohrung noch eine Betriebsplangenehmigung eingeholt werden muss (§ 51 BBergG) und in dieser Fracking untersagt werden kann. Bisher sind keine Bohrungen in den neuen Feldern gestattet worden. Ein solcher Antrag müsste erst wieder den Gemeinden zugestellt werden usw. Dazu hat uns die Landesregierung folgende Zusage gegeben: “Die Landesregierung beabsichtigt, das Parlament und die Öffentlichkeit über eingehende Anträge zu Betriebsplanverfahren, welche sich auf Bohrungen beziehen, zeitnah zu informieren.”
Dass Fracking vom LBEG als zuständigem Bergamt in diversen Fällen nicht bereits in den Lizenzen ausgeschlossen worden ist, schafft zwar ein (unnötiges) Klagerisiko; ich halte es aber für gering und gehe davon aus, dass Fracking noch immer im Betriebsplanverfahren untersagt werden kann. Auch Betriebspläne können wegen überwiegender öffentlicher Interessen abgelehnt werden. Es gibt bergrechtlich kein Verbot, auch solche entgegen stehenden Interessen bei der Entscheidung über Betriebsplangenehmigungen zu berücksichtigen, die schon bei Erteilung der Lizenz bekannt waren oder bekannt sein mussten (keine “Präklusion”).
Habecks zentrales Argument für die Erteilung der Genehmigungen ist, dass eine Öl- und Gasförderung in den jeweiligen Gebieten auch ohne Fracking möglich sei. Er schreibt: “Bei allen Anträgen werden in erster Linie geologische Schichten genannt, die sich konventionell (ohne Fracking) ausbeuten lassen.” Solche konventionelle Förderung lässt sich nach geltendem Bergrecht in der Tat nicht generell untersagen. Allerdings kann man dem LBEG vorwerfen, die gesetzlichen Voraussetzungen der Lizenzen nicht sorgfältig geprüft zu haben (z.B. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens) und Fracking nicht schon in der Lizenz explizit ausgeschlossen zu haben.
Eine weitere Gefahr sehe ich darin, dass Betriebspläne laut Umweltministerium zwar abgelehnt werden sollen, wenn sie Fracking vorsehen, dass aber denkbar ist, dass sich der Betriebsplan nicht auf das Förderverfahren festlegt. Es gibt noch keine Zusage des Ministeriums, dass in jeder Betriebsplangenehmigung Fracking explizit ausgeschlossen wird. Da werde ich bei Gelegenheit mal nachfragen.
Wichtig ist, den konsequenten Ausschluss bloß von toxischen Frackfluiden durch Habeck anzugreifen. Habeck hat auf Nachfrage nicht logisch begründen können, warum die Gefahren etwa einer Verpressung von Lagerstättenwasser davon abhängen sollen, ob diese im Rahmen einer toxischen Frackingmaßnahme stattfinden soll oder nicht. Wir bleiben dran.
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