Ausstehende Steuern in dreistelliger Millionenhöhe
Im Rahmen der Diskussion um den Erlass von Steuerschulden des Kieler Augenarztes Uthoff in Höhe von 3,7 Mio. Euro durch die Kieler Oberbürgermeisterin Gaschke (Hintergrundinfos) habe ich beim Finanzministerium nachgefragt, ob es auch beim Land vorkommt, dass unstreitige Steuerschulden über Jahre hinweg nicht eingetrieben werden. Die Stadt Kiel hatte im diskutierten Fall nämlich schon unter dem damaligen Oberbürgermeister und heutigen Ministerpräsidenten Albig jahrelang keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen Uthoff eingeleitet.
Das Finanzministerium teilt mir jetzt mit, zum 31.12.2012 hätten fällige Steuerschulden in Höhe von 213 Mio. Euro bestanden. Weitere 18 Mio. Euro Steuern seien gestundet worden.
Auf meine Frage nach dem Alter der Schulden ist nicht wirklich geantwortet worden. Ich will deshalb bei der Landesregierung nachfragen:
Steuerschulden
1. In welcher Höhe bestanden am 31.12.2012 fällige oder gestundete Steuerschulden gegenüber dem Land?
2. In welcher Höhe sind diese Steuerschulden bis zu einem Jahr, 1-2 Jahre, 2-3 Jahre, 3-4 Jahre, 4-5 Jahre, 5-6 Jahre, 6-7 Jahre, 7-8 Jahre, 8-9 Jahre oder mehr als 9 Jahre alt gewesen?
3. In welcher Höhe sind diese Steuerschulden bestands- oder rechtskräftig festgestellt gewesen?
4. In welcher Höhe waren trotz fälliger sowie bestands- oder rechtskräftig festgestellter Steuerschuld noch keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden? (Antwort bitte entsprechend Frage 2 nach Alter der Schulden aufschlüsseln)
5. Aus welchen Gründen wird trotz fälliger sowie bestands- oder rechtskräftig festgestellter Steuerschuld davon abgesehen, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten (außer nach Abgabe eidesstattlicher Versicherung oder nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens)?
Der Entwurf der Anfrage kann hier verändert, ergänzt oder kommentiert werden, bevor die Anfrage in einigen Tagen eingereicht wird. Die Antwort wird in einigen Wochen im Informationssystem abrufbar sein.
Außerdem teilt das Finanzministerium mit, dass der Steuererlass im Fall Uthoff binnen eines Jahres zurückgenommen werden kann, wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 130 AO).
Kommentare