Antragsentwurf: Veruntreuung von Haushaltsgeldern und Verschwendung öffentlicher Mittel bestrafen
Der folgende Antragsentwurf kann im Pad editiert und kommentiert werden:
Veruntreuung von Haushaltsgeldern und Verschwendung öffentlicher Mittel bestrafen
Die Landesregierung wird aufgefordert, über den Bundesrat eine Gesetzesinitiative des folgenden Inhalts einzubringen:
- Die Verschwendung öffentlicher Mittel und andere Fälle von Haushaltsuntreue werden unter Strafe gestellt. Einerseits soll es strafbar sein, die Ausgabe öffentlicher Mittel zu bewilligen oder vorzunehmen, deren Höhe in einem auffälligen Missverhältnis zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Gegenleistung steht (grober Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung). Zu bestrafen ist andererseits die Bewilligung oder Vornahme der Ausgabe öffentlicher Mittel unter Verstoß gegen deren sachliche oder zeitliche Bindung laut Haushaltsplan (§ 27 Abs 1 S 1 HGrG).
- Die Missachtung einer Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung wird mit einem Bußgeld belegt.
- Dem Bundesrechnungshof, den Landesrechnungshöfen und allen Prüfungsinstanzen für die Prüfung öffentlicher Haushalte wird eine Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft oder (bei dem Verdacht von Ordnungswidrigkeiten) an die zuständige Verwaltungsbehörde auferlegt, wenn bei ihren Prüfungen der Verdacht aufkommt, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bei der Disposition über öffentliche Haushaltsmittel begangen worden ist.
Begründung:
Während das Vorgehen gegen das Vorenthalten von Steuermitteln (Steuerhinterziehung) in den letzten Jahren verschärft worden ist, haben die Maßnahmen gegen die Veruntreuung von Haushaltsgeldern und Verschwendung öffentlicher Mittel nicht Schritt gehalten. In Anbetracht der hohen Staatsverschuldung muss gegengesteuert werden.
Dazu ist erstens der Straftatbestand der Haushaltsuntreue einzuführen. Wer Haushaltsmittel vorsätzlich zu einem anderen als dem im Haushaltsplan vorgesehenen Zweck oder in einer den Haushaltsansatz übersteigenden Höhe ausgibt, darf nicht länger straflos bleiben. Auch Fälle besonders gravierender Verschwendung öffentlicher Mittel müssen unter Strafe gestellt werden.
Zweitens ist zu beklagten, dass der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung staatlicher Aufträge immer wieder nicht nachgekommen wird. Dies gefährdet die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und begünstigt undurchsichtige Vergabekriterien. Eine Bußgeldandrohung für Verstöße gegen Ausschreibungspflichten kann Abhilfe schaffen.
Drittens muss eine Anzeigepflicht der Rechnungshöfe dafür sorgen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bei der Disposition über öffentliche Haushaltsmittel verfolgt werden. Nach § 10 BpO besteht bei der steuerlichen Außenprüfung eine Anzeigepflicht bei Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für die Innenprüfung durch die Kontrollinstanzen kann nichts anderes gelten. Ein “Vertrauensverhältnis” zu den betroffenen Stellen, welches die Deckung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen würde, ist nicht anzuerkennen.
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