Change language: Deutsch
Teilen:

Viel Kritik an den Vorschlägen des BMJV zu Verlegerbeteiligung und Leistungsschutzrecht | irights.info [extern]

Freiheit, Demokratie und Transparenz Presseberichte

In den zahlreichen Bewertungen, die nach und nach öffentlich werden (die Frist für Einreichungen an das BMJV endete am 31.1.), finden sich sowohl ablehnende als auch lobende Stellungnahmen, meist dominiert eine differenzierte, gleichwohl deutliche Kritik an den vom BMJV vorgeschlagenen Gesetzestexten und den zugehörigen Begründungen.
Mehrheitlich geht es darin um die neuen Regelungen zur Beteiligung von Verlagen an gesetzlichen Vergütungen, die laut EU-Richtlinie für die Mitgliedstaaten optional ist. Daneben spielt das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, das laut Richtlinie zwingend in nationales Recht umzusetzen ist, eine große Rolle.
Verlegerbeteiligung
Gesetzlich quotierter Anteil der Urheber*innen
Der Börsenverein des deutschen Buchhandels lehnt die im Entwurf vorgesehene Quotierung der Verlegerbeteiligung, wonach mindestens zwei Drittel der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungen an die Urheber gehen müssen, ausdrücklich ab. „Da die Quoten bisher intern durch die Verwertungsgesellschaften festgelegt wurden, wäre dies aus Sicht des Verbands ein Eingriff in die Autonomie der Verwertungsgesellschaften“, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, im Börsenblatt.
Die Einführung eines Mindestanteils für die Urheber*innen sieht der VS, Verband Deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller in ver.di, zwar als sinnvoll an, aber „weitergehende Eingriffe in die Verteilungsautonomie der Gremien der Verwertungsgesellschaften verbitten wir uns hingegen.“
Die Initiative Urheberrecht, die nach eigenen Angaben die Interessen von rund 140.000 Urheber*innen aus mehr als 35 angeschlossenen Verbänden und Gewerkschaften vertritt, begrüßt, dass die Verlegerbeteiligung der Höhe nach begrenzt werden soll. Die geplante Zweidrittel-Quote hält sie für „noch angemessen“. Zudem vermeide die gesetzliche Festlegung der Mindestbeteiligung „überflüssige Quotendiskussionen und schaffe eine sichere Rechtsgrundlage“ heißt es in ihrer Stellungnahme.
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßt die vorgesehene Mindestbeteiligung der Urheber*innen in Höhe von zwei Dritteln auf der Basis der Angemessenheit, weil dies die Verleger daran hindere, sich einen übermäßigen Anteil zu sichern.
Dagegen lehnt der Freischreiber e.V., Berufsverband freier JournalistInnen*, die Verlegerbeteiligung komplett ab. In seiner Stellungnahme weist er darauf hin, dass in den vergangenen Jahren nur wenige Journalist*innen auf Teile ihrer Vergütungstantiemen zugunsten der Verlage verzichtet hätten, und das aus guten Gründen:
„Aufgrund der teilweise extrem niedrigen Honorare sind freie Journalistinnen und Journalisten auf die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort angewiesen.“
Zudem fordert Freischreiber, dass eine gesetzliche Quote den Urheber*innen statt der vorgeschlagenen zwei Drittel mindestens 75 Prozent der Ausschüttungen belassen sollte.
Julia Reda, bis 2019 Abgeordnete im Europäischen Parlament und dort für das Urheberrecht aktiv, sieht in einer Beteiligung der Verlage an gesetzlichen Vergütungsansprüchen von Urheber*innen einen Eingriff in die Vertragsfreiheit zugunsten der stärkeren Vertragspartei, den Verlagen. Reda weist in ihrer Stellungnahme auf das niedrige durchschnittliche Jahreseinkommen von freiberuflichen Autor*innen hin (25.000 Euro bei Männern und 19.000 Euro bei Frauen), weshalb sie es für nicht vermittelbar halte, dass Vergütungen von den Urheber*innen hin zu den Verlagen umverteilt werden sollen. Sollte dies aber kommen, sei eine gesetzliche Festschreibung der Mindestquote von zwei Dritteln für die Urheber*innen das absolut notwendige Minimum. Besser wäre eine höhere Quote, so Reda.
Die VG Bild-Kunst stellt in Frage, ob als Anknüpfungspunkt für die Verlegerbeteiligung die Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts vom Urheber an den Verleger erforderlich sei oder ob nicht auch die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts ausreichen würde.
Eine ähnlich lautende Forderung formuliert auch der Deutsche Kulturrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf.
Verankerung der Verlegerbeteiligung in Verträgen
Laut Freischreiber sollt die Verlegerbeteiligung nicht in Verlagsverträgen festgeschrieben werden dürfen, denn dagegen könnten sich die Journalist*innen aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsposition nur sehr schwer wehren. Stattdessen sollten Urheber*innen ihr – wie in der bisherigen Regelung – nachträglich und anonym zustimmen können.
Auch der Mediamusic e.V., Berufsverband Medienmusik, kritisiert in seiner Stellungnahme, dass die „erfreulicherweise“ vorgesehene Opt-out-Option in die Verträge zwischen Verleger und Urheber verlagert werden soll und kommentiert:
„Es liegt auf der Hand, dass sich dieses auf dem Papier scharf anmutende Schwert in der unerbittlichen Asymmetrie des Markts als eine stumpfe Waffe in der Hand der Urheber erweisen wird.“
Aus Sicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) würde die Kombination eines gesetzlichen Anspruchs mit der Möglichkeit, innerhalb des Vertrags zwischen Urheber*in und Verlag einzeln die Verlegerbeteiligung auszuschließen, verkennen, dass die Machtverhältnisse zwischen den Vertragspartnern ungleich sind. Dadurch verfehle der Gesetzentwurf das Ziel, konstruktive Verhandlungen auf Augenhöhe zu ermöglichen. Deshalb favorisiert der DGB eine Zustimmungslösung als Grundlage für (kollektive) Verhandlungen.
„Generell müssen Verlegerbeteiligung, Presseverlegerleistungsschutzrecht und Urhebervertragsrecht zusammen betrachtet und aufeinander abgestimmt werden.“
Der VdÜ, Berufsverband der Literaturübersetzer/innen, kritisiert an den Vorschlägen des BMJV, dass sie das Kräfteverhältnis zwischen Worturhebern und Verlagen nicht berücksichtigen würden – und präsentiert einen eigenen Lösungsvorschlag für die zukünftige Regelung:
„Eine Verlegerbeteiligung wird automatisch und ohne Möglichkeit zum Opt-out durch die Urheber dann eingeräumt, wenn der jeweilige Verlag mit Urheberverbänden einschlägige Vergütungsregeln aufgestellt oder sich solchen angeschlossen hat. In allen anderen Fällen wird die gegenwärtig geltende Zustimmungsregel nach Erscheinen des Werks beibehalten.“
Auch nach Ansicht der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi* gehe die vom BMJV vorgeschlagenen Beteiligungsregelungen über das Erforderliche hinaus. Zwar sollen Autor*innen und Übersetzer*innen dieser Beteiligung in Verträgen widersprechen können, doch es sei absehbar, wie das aufgrund der Machtverhältnisse faktisch häufig enden werde, so Christoph Schmitz vom Verdi-Bundesvorstand in einer Pressemitteilung:
„Die Vertragsinhalte werden meist von den Verlagen vorgegeben. Ohne gleichzeitige Stärkung der vertraglichen Position der Urheberinnen und Urheber ist die Möglichkeit des Ausschlusses deswegen nur eine theoretische Option.“
Daher müsse es weitere Verbesserungen im Urhebervertragsrecht geben, die mindestens genauso dringlich seien wie die im BMJV-Entwurf formulierten Artikel. Verdi votiert in seiner Stellungnahme dafür, die Verlage und deren Vorgehen differenziert zu betrachten und die gesetzlichen Reglungen darauf abzustimmen. So sei es auf der einen Seite für jene Verleger, die sich auch in Vertragsverhandlungen als Partner der Urheber*innen verstünden, grundsätzlich nicht erstrebenswert, dass die Urheber*innen die Beteiligung ausschließen könnten. Auf der anderen Seite würde es den Urheber*innen in den allerseltensten Fällen möglich sein, gerade solchen Verlagen die Beteiligung zu verwehren, die ihre strukturelle Überlegenheit ausreizen und die Vertragsinhalte einseitig und überwiegend zu ihrem eigenen Vorteil festlegen.
Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort geht in ihrer Stellungnahme auch auf Urheber*innen ein, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen und damit keine Vergütungsansprüche abgetreten haben, etwa Wissenschaftler*innen. Im Fall solcher „Außenseiter“, die einem Verlag entsprechende Rechte vertraglich eingeräumt haben, sollte das Gesetz künftig regeln, dass der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft für die gesetzlich erlaubte Nutzung des Werks angemessen zu beteiligen sei.
Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Für das von der EU verpflichtend in die Richtlinie geschriebene Leistungsschutzrecht für Presseverlage müssten aus Sicht von Verdi die Festlegungen unbedingt mit dem Urhebervertragsrecht zusammen gedacht, zumindest aber aufeinander abgestimmt werden. So heißt es bei Verdi weiter:
„Die Frage nach angemessener und verhältnismäßiger Vergütung ist eine Verteilungsfrage. Wenn diese bei der Regelung der Verlegerbeteiligung und dem Presseverlegerleistungsschutzrecht unerwähnt bleibt, so ist sie bei der anstehenden Umsetzung der urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen der EU-Richtlinie zu berücksichtigen“.
Die Initiative Urheberrecht mahnt an, dass Presseverleger aus dem neuen Leistungsschutzrecht womöglich einen eigenen Beteiligungsanspruch an den Privatkopievergütungen ableiten könnten. Daher seien klare Formulierungen im Gesetz erforderlich, die dies unterbänden. Zudem fordert die Initiative, dass die Urheber*innen an den Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht zu mindestens 50 Prozent beteiligt werden müssten, und zwar mittels einer gesetzlich festgeschriebenen Quote, die für all jene Verwertungsgesellschaften gelte, die dieses Recht zukünftig wahrnehmen werden.
Auch für den Deutschen Journalistenverband (DJV) ist fraglich, warum zwar für die Verlegerbeteiligungen konkrete Beteiligungssätze im Entwurf enthalten sind, nicht jedoch für die Beteiligung der Urheber am Leistungsschutzrecht der Presseverleger. Der Verband weist darauf hin, dass laut den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen in vergleichbaren Fällen eine Vergütung von 55 Prozent zu zahlen sei. Laut DJV würde diese Quote für eine Angemessenheit stehen, an der sich der Gesetzgeber für die Urheberbeteiligung beim Presseleistungsschutzrecht orientieren sollte.
Anspruchsberechtigte und Anspruchsberechtigungen
Der DJV drängt zudem darauf, genauer ins Gesetz zu schreiben, wem Beteiligungsansprüche zustehen. Seiner Auffassung nach sollen diejenigen beteiligt werden, die eine bestimmte persönliche Leistung erbringen, beispielsweise Pressefotografen oder Videojournalisten – während dies auf solche nicht zuträfe, die lediglich eine wirtschaftliche, organisatorische und oder technische Leistung erbringen, etwa Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen.
Wie unter anderem die Initiative Urheberrecht, der Mediamusic e.V., der Schriftsteller*innenverband VS und die VG Bild-Kunst und die VG Wort schlägt auch Verdi vor, die Ansprüche auf Beteiligungen an den Einnahmen aus dem Presseleistungsschutzrecht verwertungsgesellschaftspflichtig auszugestalten. Dies würde die Berechtigten von der Geltendmachung und Durchsetzung entlasten, heißt es bei Verdi.
Alt-Text von Hyperlinks berücksichtigen
Für den Umgang mit Hyperlinks schlägt die Politikerin Julia Reda vor, dass die im Entwurf formulierte Erlaubnis der freien Verwendung nicht nur die URL, sondern auch den Alt-Text umfassen sollte. Alt-Texte dienten der Illustration von Hyperlinks, sie seien insbesondere für die Barrierefreiheit von Diensten der Informationsgesellschaft von zentraler Bedeutung und dürften aufgrund des Gleichberechtigungsgrundsatzes gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes nicht unnötig eingeschränkt werden, so Reda. Da der Alt-Text aus genannten Gründen oft nicht mit der Überschrift übereinstimme, sollte dies vom Gesetz als erlaubte Verwendung erfasst werden, ebenso das Setzen von Hyperlinks in Bildform.
„Privat“ und „nicht-kommerziell“
Julia Reda bemängelt zudem, dass der Entwurf die Begriffe „privat“ und „nicht-kommerziell“ nicht näher erläutert:
„Es ist beispielsweise unklar, ob die Autorinnen und Autoren der Wikipedia, die die Enzyklopädie freiwillig und unvergütet mit Inhalten befüllen, von dieser Ausnahme profitieren können.“
Das Gesetz solle klarstellen, dass „privat“ im Sinne von „nicht-professionell” zu verstehen sei, und nicht im Sinne von „nicht-öffentlich“, so Reda.
Grenzen für Vorschaubilder und zeitbasierte Inhalte
Patrick Breyer, EU-Abgeordneter der Piratenpartei, hält die vom BMJV vorgeschlagenen Regelungen des Leistungsschutzrechts für realitätsfremd und kritisiert insbesondere die Grenzen für Vorschaubilder und zeitbasierte Inhalte:
„Ein Vorschaubild im Format 128×128 und ein Video von bis zu drei Sekunden in Zeiten, in denen hochauflösende Bilder und Videos der Standard sind, ist wohl als schlechter Scherz zu verstehen. “
Bezüglich dieser konkreten Grenzwerte gibt die ehemalige EU-Abgeordnete Julia Reda zu bedenken, diese bergen „in der schnelllebigen technologischen Umgebung eher die Gefahr gesteigerter Rechtsunsicherheit, weil sie nicht auf alle Fälle anwendbar sind.“
Auch Eco, der Verband der Internetwirtschaft, hält die Grenzwerte für unzeitgemäß und nicht technologieneutral. Angesichts der kontinuierlich verbesserten Darstellungsmöglichkeiten von Consumer-Geräten, mit immer höheren Auflösungen und Pixelzahlen, führten fest definierte Grenzwerte dazu, dass die Vorschaubilder in Relation zur Monitorgröße immer kleiner würden:
„Entsprechend bleibt die Regelung praxisfern und bereits hinter dem aktuellen Status quo zurück, verhindert Innovation sowie technologische Weiterentwicklung.“
Desweiteren schlägt Eco vor, statt der unklaren Begriffe „einzelne Wörter oder sehr kurze Textauszüge“ eine variable Beschränkung bei der Zitierlänge einzuführen. Diese sollte sich an der Länge der Presseveröffentlichung orientieren und sowohl die Nutzung des Titels als auch eines Auszugs im Umfang von fünf bis zehn Prozent ihrer Gesamtlänge der Presseveröffentlichung erlauben.
Grenzwerte als Untergrenzen
Für die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL)*, ein 2010 ins Leben gerufenes Aktionsbündnis zahlreicher Verbände, Unternehmen und Personen, bleibt das Leistungsschutzrecht ein überflüssiges Gesetz. Dennoch geht sie in ihrer Stellungnahme auf den Entwurf des BMJV ein und schreibt beispielsweise zu den konkreten Grenzwerten für die freie Nutzung einzelner Worte und kurzer Auszüge:
„Dabei ist die Aufzählung nicht abschließend (‚insbesondere‘), sondern benennt nur, was in der Regel vergütungsfrei zulässig ist.“
Doch gerade die Klarstellung, dass Überschriften nicht unter das Presseleistungsschutzrecht fallen, sei hilfreich und würde ein großes Streitthema beseitigen – zumal auch Hyperlinks, in denen die Überschrift komplett übernommen ist, unter die Ausnahme fallen sollen. Ob eine dreisekündige Video- oder Tonsequenz oder ein Vorschaubild von 128 mal 128 Pixeln zeitgemäß, geschweige denn zukunftsgerichtet ist, müsse bezweifelt werden, eine Erweiterung sei geboten. Andererseits definiere der Entwurf lediglich die unterste Grenze, während die gewählte Formulierung Spielraum dafür lasse, was jenseits dieser Werte als noch erlaubt eingestuft werden könnte. Weiter heißt es bei IGEL:
„Positiv anzumerken ist, dass das BMJV ausweislich der Gesetzesbegründung (Seite 33) erkennt, dass die meisten Nutzungen von Presseveröffentlichungen automatisiert erfolgen. Die drei konkret benannten Ausnahmefälle sind daher so gewählt, dass sie sich problemlos in Algorithmen gießen lassen“.
Des weiteren weist IGEL auf die Entwurfsbegründungen hin, nach denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezüglich Vorschaubildern künftig auf Presseveröffentlichungen anwendbar sein soll:
„Damit wird die Symbiose zwischen Angeboten von Presseverlegern und Suchmaschinen beziehungsweise Nachrichtenaggregatoren anerkannt. Bei der Frage, wie weit eine erlaubnis- und damit lizenzfreie Nutzung reicht, wird daher zu berücksichtigen sein, inwieweit Suchmaschinen-Optimierung betrieben wird.“
Harsche Kritik an den Grenzwerten für Vorschaubilder übt die VG Bild-Kunst und fordert, diese ersatzlos zu streichen. Sie nähmen den Bildurheber*innen die Möglichkeit, einen Anteil an einer Vergütung zu erhalten. Denn bei der Verwendung von Vorschaubildern gehe es eben gerade nicht um Teile oder Ausschnitte von Bildern, sondern um die Nutzung des ganzen Werkes. Und weiter:
„Die implizite ‚Erlaubnis‘, ganze Werke nutzen zu dürfen, entwertet ohne ersichtlichen Grund die Bilder und stellt einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Auch die höchstrichterlichen Entscheidungen zu Vorschaubildern rechtfertigen einen solchen Eingriff in die Bild-Rechte nicht, denn in den dort entschiedenen Fällen ging es um Bildwerke, die die Urheber selber eingestellt hatten und bei denen sie die Möglichkeit gehabt haben, die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen durch Suchmaschinen-Optimierungs-Einstellungen selbst zu regeln, so dass eine implizierte Zustimmung unterstellt wurde.“
Notifizierung durch die EU?
Nicht zuletzt findet IGEL es bemerkenswert, dass das BMJV die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für notifizierungspflichtig hält – also dass die vorgezogene Regelung ausdrücklich durch die EU gegengezeichnet werden muss, bevor sie in Deutschland in Kraft treten kann.
Der Grund dafür scheint auf der Hand zu liegen, denn das vorherige Leistungsschutz von 2013 erklärte der Europäische Gerichtshof im September 2019 genau deswegen für unwirksam, weil Deutschland die damals notwendige Notifizierung bei der EU-Kommission versäumte.
Allerdings sei fraglich, ob die nun angestoßene erste Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie tatsächlich notifiziert werden müsse, so IGEL.
* Offenlegungen: Zu den Mit-Initiatoren von IGEL gehört Till Kreutzer, Anwalt bei iRights.Law und Mitgründer des iRights e.V.; der Autor des oben stehenden Artikels, Henry Steinhau, ist Mitglied beim Freischreiber e.V. und in der dju in Verdi.
Let’s block ads! (Why?)