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Videoüberwachung vor Landtag schüchtert ein und behindert Protest

Freiheit, Demokratie und Transparenz Juristisches Landtag

Neulich fand eine Versammlung vor dem Landtag statt, nach der Polizei oder Verfassungsschutz die Videoaufzeichnung der Landtagsverwaltung angefragt haben sollen. Die Landtagsverwaltung überwacht den Bereich vor dem Eingang zum Landtag und speichert die Aufzeichnungen.
Abgesehen von der (trotz ULD-Auditierung) zweifelhaften Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser permanenten Videobeobachtung und -aufzeichnung stellt sich die Frage, ob die Überwachung nicht jedenfalls während der Dauer von Versammlungen vor dem Landeshaus einzustellen ist. Nach dem Versammlungsgesetz als lex specialis dürfte eine anlasslose Videoüberwachung der Teilnehmer unzulässig sein. In Frage kommt eine Abdeckung/Verklebung der Landtagskameras für die Dauer von Versammlungen.
Dazu befragt hat mir der Landtagsdirektor mitgeteilt: Eine anlasslose Videoüberwachung durch die Polizei wäre zwar unzulässig. Dies gelte aber nicht für die Landtagsverwaltung, für die § 20 LDSG maßgebend sei. Der Bereich vor dem Landeshaus stelle schon keinen öffentlichen Raum dar. Das Versammlungsgesetz richte sich im Übrigen an die Polizei als Adressaten und stelle ansonsten keine abschließende Sonderregelung dar.
Videoueberwachung-eindaemmenIch teile diese Argumentation nicht. Das Versammlungsgesetz regelt Grundrechtseingriffe gegenüber Versammlungsteilnehmern anerkanntermaßen abschließend. Wenn § 12a VersG Videoaufzeichnungen durch die Polizei derart einschränkt, ist offensichtlich nicht damit bezweckt, Videoaufzeichnungen durch andere Behörden (z.B. Verfassungsschutz) auf der Grundlage allgemeiner Ermächtigungsnormen unberührt zu lassen. Der Schutz des Versammlungsgesetzes vor Überwachung könnte sonst durch eine permanente Überwachung typischer Versammlungsflächen unterlaufen werden. Im Kommentar von Dietel/Gintzel/Kniesel heißt es zu § 1 VersG (Rn. 87): “Wird eine Fläche, auf der eine Versammlung stattfinden soll, auf polizeigesetzlicher Grundlage videoüberwacht, so gehen während der Versammlung die §§ 12a, 19a VersG den polizeigesetzlichen Bestimmungen vor und die Videoüberwachung ist nur unter versammlungsgesetzlichen Voraussetzungen zulässig.” Wenn sogar eine polizeirechtlich zur Gefahrenvorsorge erlaubte Überwachung für die Dauer von Versammlungen einzustellen ist, muss das erst recht für eine Überwachung auf der bloßen Grundlage des Hausrechts gelten. Der Präsident des Landtags übt im Übrigen funktional betrachtet polizeiliche Befugnisse aus und ist daher als Polizeibehörde anzusehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 3 LV).
Aus der Kommentierung bei Simitis zu § 6b BDSG ergibt sich auch, dass die Fläche vor dem Landeshaus öffentlich zugänglich ist, weil eine “durch den Berechtigten eröffnete tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit” vorliegt. Selbst bei privaten Wohnhäusern ist der jedermann zugängliche Eingangsbereich vor der Haustür danach öffentlicher Raum. Anders ist das nur bei “Büros … ohne Publikumsverkehr”, was beim Landeshaus erkennbar nicht der Fall ist.
Zu dem Streit um die anlasslose Videoüberwachung von Demonstrationen vor dem Landtag (siehe SHZ-Bericht) erklärt Landtagsdirektor Schliesky, der Landesdatenschutzbeauftragte äußere “Kritik an der eigenen Auditierung”. Mein Kommentar:

Thilo Weicherts Kritik an der Videoüberwachung friedlicher Demos vor dem Landtag steht in keinem Widerspruch zur Zertifizierung des Überwachungssystems. Die Zertifizierung bezieht sich auf den Regelbetrieb, bei dem Menschen den überwachten Bereich lediglich kurzzeitig durchlaufen. Hält man sich dagegen längere Zeit vor dem Landtag auf, um seine politische Meinung zu äußern, liegt eine ganz andere Situation vor als die zertifizierte. Hier schützt uns das Gesetz vor verdachtsloser Überwachung.
Laut Bundesverfassungsgericht stellt es einen ‘gravierenden’ Nachteil dar, wenn Teilnehmer an jeder Versammlung mit einer Übertragung und Aufzeichnung rechnen müssen. ‘In Frage stehen Aufzeichnungen, die die gesamte – möglicherweise emotionsbehaftete – Interaktion der Teilnehmer optisch fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. … Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten.’
Wir Piraten lehnen die anlasslose Videoüberwachung von Demonstranten, wie sie die Koalition mit dem neuen Versammlungsgesetz künftig sogar auf jeder größeren Demo zulassen will, strikt ab. Die Videoüberwachung von Demos schüchtert ein und hält Menschen von legitimem Protest ab. Nach der Strafprozessordnung darf im Einzelfall bei Verdacht einer Straftat zu deren Aufklärung eine Beweissicherung per Foto oder Video erfolgen, das genügt vollkommen. Friedliche Demonstranten vor dem Landeshaus sind dementsprechend nicht zu filmen.

Weiterlesen bei der SHZ: “Aufzeichnung von Demos vor dem Landeshaus sorgt für Streit

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