Überwachungsdrohnen werden ohne Datenschutzprüfung genehmigt
Jedes Jahr werden mehr und mehr Kamera-Drohnen genehmigt, die zunehmend auch ungefragt Bürger filmen. Alleine in Schleswig-Holstein hat sich die Zahl der erteilten Drohnenerlaubnisse von 2014 auf 2015 nahezu verdoppelt. Auf Anfrage der PIRATEN vertritt das schleswig-holsteinische Verkehrsministerium nun die Auffassung, die Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für Überwachungskameras gälten für Kameraflüge nicht, weil keine „gezielte“ Überwachung erfolge. Deshalb sollen zwei Unterschriften genügen, um die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Bürger zu wahren (siehe Antragsformular). In anderen Bundesländern wird mit ähnlichen Antragsformularen gearbeitet.
Mein Kommentar hierzu: Sobald Drohnenpilot und Antragsteller schriftlich erklären, der Datenschutz werde eingehalten, gibt es die Genehmigung zum Abheben der Drohne. Es wird also in keiner Form geprüft, ob sich die Betreiber auch tatsächlich an den Datenschutz halten. Das ist so, als wenn ein Paparazzo beim Kauf einer Kamera erklärt, dass er nicht die Absicht habe Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Kameraflüge aufgrund eines bloßen Lippenbekenntnisses zu erlauben, ist schlicht gesetzeswidrig und zudem moralisch höchst bedenklich. Fliegende Kameras sind eine eine neue Dimension der Überwachung, weil sie unbemerkt und überall einsetzbar sind.
Kennzeichnung von Überwachungsdrohnen?
Die Verkehrsminister müssen akzeptieren, dass für Kameradrohnen mindestens derselbe Datenschutz gelten muss wie für andere Überwachungskameras: Voraussetzung jeder Überwachung ist ein berechtigtes Interessen und ein Hinweis der Betroffenen auf die Überwachung und den dafür Verantwortlichen (§ 6b Bundesdatenschutzgesetz). Solange das bei Drohnenflügen nicht sicherzustellen ist, darf kein Kameraeinsatz genehmigt werden. Außerdem brauchen wir ein öffentliches Register aller Drohnengenehmigungen, damit Verantwortliche identifiziert und bei Verstößen zur Rechenschaft gezogen werden können.
Das schleswig-holsteinische Verkehrsministerium will jetzt prüfen, ob Drohnenfliegern ein Datenschutzmerkblatt übersandt wird. Die Einhaltung der Vorschriften zur Videoüberwachung soll aber weiterhin nicht verlangt werden. Der saarländische Datenschutzbeauftragte stellt dagegen klar: „Erfolgt der Einsatz der Drohne in einem gewerblichen Kontext, gelten die Regelungen des BDSG uneingeschränkt.“
Weiterlesen:
- Stellungnahme des schleswig-holsteinischen Verkehrsministeriums zu “Flugerlaubnissen für Drohnen”
- Stellungnahme des schleswig-holsteinischen Verkehrsministeriums zu “Überwachung durch Drohnen”
- Datenschutzbehörden zu privaten, nicht gewerblichen Drohnenflügen
- Datenschutzzentrum zu gewerblichen Drohnenflügen
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