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Speicherung von IP-Adressen: Dämpfer für den Datenschutz [extern]

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KARLSRUHE taz | Deutschland darf Webseitenbetreibern die Speicherung von IP-Adressen nicht generell verbieten. Zu diesem Schluss kommt Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona in seinem Gutachten für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Frage betrifft alle Webseitenbetreiber.
Derzeit speichern die meisten Internetseiteninhaber für eigene Zwecke die IP-Adressen ihrer Nutzer. Sie wollen damit zum Beispiel die Seiten gegen Hacker-Angriffe schützen. Um Straftaten aufzuklären, kann die Polizei die IP-Adressen jedoch herausverlangen. Durch Abfrage bei den Internetfirmen kann die Polizei dann die IP-Adresse dem Inhaber des Internetanschlusses zurechnen. Mit der geplanten Vorratsdatenspeicherung wird dies zehn Wochen lang möglich sein.
Der Kieler Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer will erreichen, dass Webseitenbetreiber die IP-Adressen der Nutzer nicht mehr speichern. Er glaubt, dass die Speicherung von IP-Adressen einschüchternde Wirkung hat und das unbeschwerte anonyme Surfen im Internet behindert. Breyer hat deshalb die Bundesregierung verklagt, weil auch viele Ministerien auf ihren Seiten IP-Adressen speichern. Der Streit betrifft aber auch die Webseiten aller Unternehmen und Privatpersonen.
Breyer berief sich auf das deutsche Telemediengesetz. Danach sind personenbezogene Daten der Nutzer nach Abschluss der Verbindung zu löschen, wenn sie nicht für eine Abrechnung benötigt werden – was aber beim Besuch von Webseiten meist nicht der Fall ist. Die Bundesregierung argumentierte, die IP-Adressen (etwa 217.238.19.37) seien gar nicht personenbezogen, da sie bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden.
Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof, der den Fall 2014 dem EuGH vorlegte, damit dieser das deutsche Gesetz im Lichte der EU-Datenschutz-Richtlinie von 1995 auslege. Zur Vorbereitung des EuGH-Urteils hat nun Generalanwalt Campos Sanchez-Bordona seinen Schlussantrag veröffentlicht.
Dabei gab der Generalanwalt dem Piraten Breyer nur teilweise recht. Die IP-Adressen seien zwar personenbezogen, weil sie mit Hilfe der Internetprovider einem Anschlussinhaber zugerechnet werden können. Allerdings sei das deutsche Telemediengesetz zu „restriktiv“. Die EU-Richtlinie erlaube auch bei einem „berechtigten Interesse“, Daten zu speichern. Das müsse auch für Webseitenbetreiber gelten. Das deutsche Gesetz müsse erweiternd ausgelegt werden, so der Generalanwalt. Der BGH müsse zwischen Breyers Grundrechten und den Interessen der Webseiteninhaber abwägen. Wie, das blieb offen.
Ob der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts folgt, wird sich in einigen Monaten zeigen. Patrick Breyer hofft, dass der EuGH strenger ist.
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