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LISr02 – Kleine Anfrage und Antwort Drs 18/5341: Begrüßungsfest der Gewerkschaft

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Drucksache 18/5341

18. Wahlperiode

2017-03-23

Kleine Anfrage Dr. Patrick Breyer (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten

Begrüßungsfest der Gewerkschaft

1. Wer hat der Gewerkschaft der Polizei gestattet, in den Liegenschaften der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei in Eutin im Februar 2017 ein Begrüßungsfest zu veranstalten?

Antwort: Die Behördenleitung der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei SH (PD AFB SH) hat diese Veranstaltung nach enger Abstimmung mit den Verantwortlichen der Gewerkschaft der Polizei – Regionalgruppe AFB – genehmigt. Sie fand in den verpachteten Räumen des Kantiniers statt.

2. Trifft es zu, dass wegen des Begrüßungsfestes ein zusätzlicher Beamter zur Betreuung eingesetzt wurde, und wer hat dies entschieden?

Antwort: Es war speziell für die Veranstaltung zusätzlich ein Beamter für den Betreuungsauftrag eingesetzt. Die Entscheidung basiert auf einer Vorgabe der Behördenleitung der PD AFB.

3. Wie viele Dienststunden außerhalb des eigentlichen Dienstauftrages wurden für die zusätzliche Betreuung aufgewandt, welchen Gegenwert haben diese und wurden Zuschläge gezahlt?

Antwort: Der Beamte der Fachinspektion Aus- und Fortbildung versah konkret für die Veranstaltung seinen Dienst in der Zeit von 16.00 – 02.00 Uhr. Die Betreuungsaufgabe obliegt grundsätzlich jedem/r Fachlehrer/in und ist somit implizit im eigentlichen Dienstauftrag. Es sind für diesen Zeitraum Zulagen für „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ in Höhe von 21,42 € entstanden.

4. Waren die zusätzliche Betreuung oder die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen mitbestimmungspflichtig? Sieht die Landesregierung einen Interessenkonflikt, wenn Mitglieder der Mitbestimmungsgremien der selben Gewerkschaft angehören, in deren Interesse eine Maßnahme angeordnet werden soll?

Antwort: Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen gab es nicht. Ein Interessenkonflikt besteht nicht. Das MBG SH sieht die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalrat und den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften ausdrücklich vor (§ 1).

5. Wurde auf dem Begrüßungsfest Alkohol konsumiert und gab es Beschränkungen des Alkoholkonsums?

Antwort: In den Räumen des Kantiniers wurden alkoholische Getränke ausgeschenkt. Branntweinhaltige Getränke wurden in den Räumlichkeiten des Begrüßungsfestes nicht offeriert. Die potentiellen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Begrüßungsveranstaltung wurden im Vorwege auf ihre Pflichten und den bestehenden Erlass (20.62 – Verbot des Genusses von Alkohol oder anderen die Wahrnehmung oder das Verhalten beeinflussenden Substanzen im Bereich der Landespolizei) hingewiesen, so dass sich folgerichtig eine individuelle Beschränkung ergibt.

6. Wie und durch wen ist sichergestellt worden, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in Bezug auf Minderjährige eingehalten wurden?

Antwort: Für die Bestimmungen nach dem Jugendschutzgesetzes sind im Rahmen derartiger Veranstaltungen und in den verpachteten Räumlichkeiten primär der Kantinier und zudem der Veranstalter verantwortlich. Diesbezüglich erfolgte im Vorwege eine Klarstellung seitens der Behördenleitung der PD AFB SH mit den Verantwortlichen der Veranstaltung. Präventive Aspekte im Vorwege der Veranstaltung sind Bestandteil des Betreuungsauftrages.

7. Wie wurde sichergestellt, dass die Anwärter sowie das Ausbildungspersonal am Folgetag der Veranstaltung uneingeschränkt dienstfähig waren?

Antwort: Siehe Antwort zu Frage 5. Zudem obliegt die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit jedem/ jeder Beamten/in, explizit in der Selbstverantwortung (Ergänzung zu Minderjährigen siehe Antwort zu Frage 6).

8. Ist es in der Nacht des diesjährigen Begrüßungsfests zu Personen- oder Sachschäden gekommen (bitte ausführen)?

Antwort: Derartige Folgen sind nicht bekannt.

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