Sprache ändern: Deutsch
Share:

Landesregierung zu Gemeindliche Zustimmung als Auswahlkriterium für Windeignungsgebiete

Anfragen Freiheit, Demokratie und Transparenz Landtag

03.08.2016: Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung – Der Ministerpräsident
Gemeindliche Zustimmung als Auswahlkriterium für Windeignungsgebiete
Vorbemerkung des Fragestellers: In dem Rechtsgutachten „Rechtssichere Verankerung des gemeindlichen Willens bei der Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen (WEG) im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 (RREP WM)“ von Geßner und Thiele heißt es auf Seite 50: “Ob umgekehrt die (positive) gemeindliche Zustimmung ausschlaggebend sein kann für die Auswahl der WEG, hängt maßgeblich von den Verhältnissen in der Planungsregion ab. Unterstellt, nach Abzug aller Tabu- und Restriktionsgebiete verbleibt eine Flächenkulisse für potentielle WEG, die mehr Fläche zur Verfügung stellt, als für das Erfordernis, „substanziell Raum zu verschaffen“, benötigt wird, ist denkbar, nur die Gebiete auszuweisen, denen die Gemeinden zugestimmt haben.”
1. Seit wann hat die Landesregierung Kenntnis von dem in der Vorbemerkung genannten Gutachten?
Die Landesregierung hat im Laufe des letzten Jahres Kenntnis von dem in der Vorbemerkung genannten Gutachten erlangt.
2. Wie beurteilt die Landesregierung den Vorschlag der Gutachter, die (positive) gemeindliche Zustimmung als Kriterium für die Auswahl von Windeignungsgebieten einzuführen?
Das Gutachten schlägt nicht vor, die gemeindliche Zustimmung als Kriterium für die Auswahl von Windeignungsgebieten einzuführen (vgl. Kurzzusammenfassung des Gutachtens, S. 7 f). Es hält dieses für „denkbar“, wenn „nach Abzug aller Tabu- und Restriktionsgebiete eine Flächenkulisse für potentielle WEG [verbleibt], die mehr Fläche zur Verfügung stellt, als für das Erfordernis „substanziell Raum verschaffen“ benötigt wird […]. Aus welchen rechtlichen Gründen dies für „denkbar“ erachtet wird, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Zur Frage, ob Gemeindevoten als Kriterium für die regionalplanerische Auswahlentscheidung geeignet sind, wird auf die Urteile des OVG vom 20.01.2015 1 KN 6/13 und 1 KN 7/13, insbesondere auf S. 24 f verwiesen, denen zufolge sich Gemeindevoten (unabhängig ob positiv oder negativ) nicht als Kriterium für eine regionalplanerische Ausweisung eignen.
3. Hat die Landesregierung geprüft, ob eine entsprechende Regelung für die Planungsregion Schleswig-Holstein möglich bzw. rechtlich zulässig wäre? Wenn ja, wann wurde wer mit der Prüfung beauftragt und zu welchem Ergebnis ist die Landesregierung gelangt? Wenn nein, warum nicht?
Die Landesregierung hat am 21.05.2015 ein Gutachten von Prof. Dr. Wolfgang Ewer (Rechtsanwälte Weissleder Ewer, Kiel) zu Überprüfung eines Vorschlags von MdL Dr. Patrick Breyer eingeholt, wonach das Landesplanungsgesetz dahingehend geändert werden sollte, dass der ablehnende Bürgerwille als hartes Tabukriterium in das Gesetz aufgenommen werden sollte. Das Gutachten hat diesen Änderungsvorschlag als weder verfassungs- noch fachrechtlich zulässig beurteilt. Die Landesregierung teilt diese Rechtsauffassung. Eine weitere Überprüfung, ob ein zustimmendes Gemeindevotum als Abwägungskriterium aufgenommen werden kann, erübrigte sich im Hinblick auf die ganz eindeutigen Urteile des OVG Schleswig vom 20.01.2015.
Quelle

Comments

0 Comments

Write a comment:

All information is voluntary. Your email address will not be published.