Fracking verhindern – Jetzt muss das Land handeln!
Auf Bundesebene hat weder die schwarz-gelbe noch bisher die schwarz-rote Koalition eine Handhabe gegen das gefährliche Fracking-Verfahren zur Erdgas- und Erdölgewinnung zustande gebracht. Deswegen müssen die Länder jetzt selbst handeln. Entgegen weit verbreiteter Darstellung lässt sich auch ohne Änderung des Bundesberggesetzes gegen Fracking vorgehen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf habe ich ausgearbeitet:
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Wassers vor Gefahren des Fracking-Verfahrens
Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes
Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. 2008, 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.10.2013 (GVOBl. 2013, 387), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 Absatz 1 werden die folgenden Absätze eingefügt:
“(2) Eine Erlaubnis der unteren Wasserbehörde ist erforderlich, wenn
1. zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden sollen,
2. bei Tätigkeiten nach Ziff. 1 anfallende flüssige Abfälle untertägig abgelagert werden sollen,
3. Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen sollen.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern nicht auszuschließen ist.
(3) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 WHG können insbesondere auch Regelungen getroffen werden über
1. zu beachtende Anforderungen bei Bohrungen, der Herstellung einer geothermischen Anlage oder Erdarbeiten, die tiefer als zehn Meter in den Boden eindringen,
2. die Überwachung von Bohrungen, geothermischer Anlagen oder Erdarbeiten, die tiefer als zehn Meter in den Boden eindringen,
3. einen Versicherungsschutz für Veränderungen und Schäden nach Absatz 3 sowie
4. die Zulassung von Sachverständigen.
(5) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.
(6) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser haben der Vorhabenträger sowie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
(7) Die Kosten der Überwachung fallen dem Vorhabenträger zur Last.”
2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 8.
Artikel 2
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes
Der Tabelle in Anlage 1 zu § 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz – LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. 2003, 246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.01.2012 (GVOBl. 2012, 89, 94), werden folgende Zeilen angefügt:
“12. Bergbauvorhaben
12.1. Hydromechanisches Aufbrechen von Gesteinsschichten zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl- oder Erdgas X
12.2. Untertägige Ablagerung flüssiger Abfälle, die bei Tätigkeiten nach Ziffer 12.1. anfallen X”
Begründung:
I. Allgemeines
Die vorgesehenen Neuregelungen dienen dem Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung vor den möglichen Risiken, die insbesondere mit solchen Tiefbohrungen verbunden sind, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden (Fracking-Technologie). Bei der Gas- und Ölförderung mithilfe des Fracking-Verfahrens werden Risse in Gesteinsschichten gesprengt, durch die unter bestimmten Umständen giftige, salzige, radioaktive oder krebserzeugende Flüssigkeiten oder Methangas in das Grundwasser gelangen können, gegebenenfalls auch erst Jahre später. In diesem Zusammenhang muss auch den Risiken Rechnung getragen werden, die mit der untertägigen Ablagerung von Stoffen verbunden sind, die bei solchen Tiefbohrungen anfallen.
Vor diesem Hintergrund soll gesetzlich klargestellt werden, dass Bohrungen durch Grundwasser, der Einsatz des Fracking-Verfahrens und auch die Ablagerung der dabei anfallenden Giftstoffe nicht ohne wasserrechtliche Genehmigung erfolgen dürfen und eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Ferner wird klargestellt, dass keine Genehmigung erteilt werden darf, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz). Da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gefährdung des Grundwassers durch Fracking nicht auszuschließen ist, verhindern die Neuregelungen Fracking in Schleswig-Holstein. Wenngleich ein flächendeckendes, ausdrückliches gesetzliches Fracking-Verbot wünschenswert wäre, erstreckt sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes nur auf den Wasserschutz. Deswegen kann ein landesrechtliches Verbot nur erfolgen, wo eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern droht. Diese Möglichkeit wird ausgeschöpft.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 3 Nummer 5 des Grundgesetzes. Danach kann das Land vom Bundesrecht abweichende Regelungen betreffend den Wasserhaushalt treffen, soweit es sich nicht um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt. Regelungen zum Schutz von Gewässern vor nachteiligen Einwirkungen durch Bergbauvorhaben sind der Materie des Wasserhaushaltsrechts zuzurechnen (vgl. auch § 43 WG BaWü und BMU-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 07.03.2013). Die Regelungen betreffend die Gefahren des Aufbrechens von Gesteinsschichten sind auch nicht auf bestimmte Stoffe oder Anlagen bezogen. Landesrechtlich kann zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung zur Voraussetzung der nach Landesrecht zu fordernden wasserrechtlichen Genehmigung gemacht werden.
III. Zu den einzelnen Regelungen
1. Artikel 1 (Änderung des Landeswassergesetzes)
Verzichtet wird auf die Klarstellung, dass auch auch tiefes Grundwasser – unabhängig von seiner Qualität (z.B. “Sole”) und Verbindung mit anderem Grundwasser – Grundwasser im Sinne des Wasserrechts ist. Dem Wortlaut des Gesetzes ist schon bisher eine Differenzierung nach der Qualität des Wassers fremd (entgegen Runderlass vom 14. Januar 1999, ABl. 1999, 18). Auch wenn Tiefenwasser keine ohne Weiteres nutzbare Qualität aufweist, kann es doch für zukünftige Nutzungen in Betracht kommen und darf nicht beeinträchtigt werden. So könnte unter veränderten klimatischen Bedingungen auch eine derzeit viel zu teure und aufwändige Nutzung von Tiefengrundwasser, ggf. nach Entsalzung oder sonstiger Vorbehandlungen, als Trink- oder Brauchwasser (z.B. zur Bewässerung) in Frage kommen.
Zu § 7 Abs. 2 (neu):
Satz 1 stellt gesetzlich klar, dass Bohrungen durch Grundwasser, der Einsatz des Fracking-Verfahrens und auch die Ablagerung der dabei anfallenden Giftstoffe nicht ohne wasserrechtliche Genehmigung erfolgen dürfen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil eine wasserrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeiten bisher nur im Einzelfall erforderlich ist (LReg, Drs. 18/1205; Wiss. Dienst, Umdruck 18/1703).
Die Formulierung von Satz 1 lehnt sich an § 43 WG BaWü und den BMU-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 07.03.2013 an. Genehmigungspflichtig nach Ziffer 1 ist nicht die Bohrung, sondern das Aufbrechen. Dies stellt sicher, dass auch die Nutzung vorhandener Bohrlöcher erfasst wird.Es wird nicht nach der Tiefe der Bohrung differenziert, da Fracking auch in geringer Tiefe Gewässer gefährden kann (z.B. Oberflächenwasser). Es wird auch nicht danach unterschieden, ob umweltgefährdende Substanzen eingebracht werden sollen, weil das natürlicherweise vorhandene Formationswasser selbst erhebliche Gefährdungspotenziale aufweisen kann. Im Übrigen ist das Land für stoffbezogene Regelungen nicht zuständig. Die Regelung differenziert schließlich nicht zwischen Wasserschutzgebieten und anderen Gebieten, weil jegliche Wasserbeeinträchtigung ausgeschlossen werden muss. Verbreitet wird Wasser auch außerhalb von Schutzgebieten gewonnen oder vermischen sich Wasserreservoirs. Grundwasser orientiert sich nicht an oberflächlichen Begrenzungslinien z.B. eines Wasserschutzgebietes. Selbst wo gegenwärtig noch keine Wassergewinnung erfolgt, kann zukünftig ein entsprechendes Bedürfnis entstehen.Satz 2 stellt klar, dass der Besorgnisgrundsatz anzuwenden ist. Maßgeblich für die Beurteilung sind nicht nur Gefahren für das Grundwasser, sondern auch für Oberflächengewässer, weil auch diese durch das Aufbrechen von Gesteinsschichten gefährdet sein können. Liegt der zwingende Versagungsgrund des Satzes 2 nicht vor, so verbleibt es bei dem Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Behörde.
Zu § 7 Abs. 3-7 (neu):
Diese Absätze sind in Anlehnung an § 43 WG BaWü formuliert.
2. Artikel 2 (Änderung des Landes-UVP-Gesetzes)
Die Änderung stellt sicher, dass vor der wasserrechtlichen Entscheidung über Anträge auf Genehmigung von Fracking oder Lagerung von Fracking-Abfällen eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Dies festzuschreiben ist erforderlich, weil bisher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur erfolgt, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der Bergbehörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (LReg, Drs. 18/1205; Wiss. Dienst, Umdruck 18/1703). Wegen der Risiken der genannten Verfahren ist das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung generell einzuführen. Eine solche Regelung besteht bereits in Österreich.
Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge am Entwurf sind im Pad willkommen.
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