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Beiräte für Jugendliche, Senioren o.ä. können durch Bürgerentscheid erzwungen werden

Anfragen Juristisches Landtag

Nach Auskunft des Innenministeriums vom 02.12.2014 kann die Einrichtung eines Beirats (z.B. Kinder- und Jugendbeirat, Seniorenbeirat, Umweltbeirat, Inklusionsbeirat, Integrationsbeirat, Gleichstellungsbeirat, Vereinsbeirat) in einer Gemeinde oder einem Kreis durch Bürgerentscheid erzwungen werden. Es handele sich um eine Selbstverwaltungsaufgabe, über die ein Bürgerbegehren grundsätzlich zulässig sei.

Kommentare

1 Kommentar
  • Anonym

    Hallo Patrick,
    folgende Frage ist aufgetaucht:
    in § 47 d Sonstige Beiräte (GO-SH) steht –
    (1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Bildung von Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen vorsehen.
    (2) Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung.
    (3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. § 46 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
    Frage: Muss der Bürgerentscheid eine Satzung fordern oder reicht die Forderung nach einem Beirat bzw. ist es möglich ein Beirat mit x Mitgliedern zu fordern, obwohl es noch keine Satzung gibt?
    Gibt es dazu ein Muster oder dergleichen?
    Vielen Dank im Voraus.

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