Landesregierung zu Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen (Nachfrage zu Drucksache 18/469…
06.06.17
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa
Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen (Nachfrage zu Drucksache 18/4695)
1. Zu welchem Ergebnis hat die Prüfung von Geldauflagen in Strafverfahren durch den Landesrechnungshof im Einzelnen geführt? Welche Beanstandungen wurden ausgesprochen und welche Vorschläge unterbreitet?
In seiner Prüfung, deren Schwerpunkt die Anwendung der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums „Geldauflagen im Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen“ vom 18. April 2006 war, hat der Landesrechnungshof im Wesentlichen angemerkt, dass
– die Dokumentation der Auflagenzuweisungen in der Vergangenheit nicht hinreichend transparent gewesen sei, weil zwei Landgerichte die AV Geldauflagen in ihrem Geschäftsbereich nicht vollständig umgesetzt hätten,
– die AV Geldauflagen eine Erfassung der Zuweisungen an die Landeskasse nicht vorsehe und
– bezüglich der tatsächlichen Verwendung zugewiesener Geldbeträge durch die gemeinnützigen Einrichtungen zwar eine Rechenschaftspflicht, nicht aber eine Pflicht zu deren Kontrolle vorgesehen sei.
Außerdem hat der Landesrechnungshof empfohlen, die Einrichtung eines Sammelfonds zu prüfen, dem die Gerichte und Staatsanwaltschaften die Geldauflagen zuweisen können, welche dieser dann seinerseits an gemeinnützige Einrichtungen weiterleite.
2. Welche Änderungen hat die Landesregierung veranlasst?
Dokumentationsmängel der Vergangenheit sind beseitigt worden, das von der AV Geldauflagen vorgesehene Verfahren wird nunmehr von allen Landgerichten umgesetzt. Eine Überprüfung und Berichtigung des Verzeichnisses gemeinnütziger Einrichtungen (Verzeichnis I) im Hinblick auf mögliche Mehrfacheintragungen vereinzelter Einrichtungen bzw. mehrfache Vergabe einer Kennziffer an verschiedene Einrichtungen ist veranlasst worden.
3. Welche Änderungen sind noch beabsichtigt oder werden geprüft?
Die AV Geldauflagen wird einer Überarbeitung unterzogen. Hierbei wird insbesondere Berücksichtigung finden, dass neben den Zuweisungen von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen auch solche an die Landeskasse zukünftig vollständig erfasst und dokumentiert werden sollen. Zudem wird geprüft, ob die Führung eines Verzeichnisses I angesichts der heutigen Bedürfnisse und insbesondere alternativen Informationsmöglichkeiten über Existenz und Tätigkeitsfelder gemeinnütziger Einrichtungen überhaupt erforderlich ist und anhand welcher Maßstäbe und mit welchem Ziel eine Überprüfung der Verwendung zugewiesener Geldbeträge durchzuführen wäre. Ebenfalls geprüft werden unter Beteiligung der staatsanwaltlichen und gerichtlichen Praxis die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Einrichtung eines sog. Sammelfonds.
Kommentare
Landesregierung zu Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen (Nachfrage zu Drucksache 18/469… http://www.patrick-breyer.de/?p=571904