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Presse künftig so blind wie Justitia? Europäische Prozessberichterstattung in Gefahr [ergänzt am 17.06.2015]

Freiheit, Demokratie und Transparenz Juristisches

Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg (EuG) meint in einer Entscheidung vom Februar (Az. T-188/12), die Beteiligten an EU-Rechtsstreitigkeiten dürften den Schriftverkehr vor Gericht ausschließlich zur Prozessführung verwenden. Eine Entscheidung mit massiven Auswirkungen auf die europäische Prozessberichterstattung.
Das (vermeintliche) Verbot der Veröffentlichung von Schriftsätzen beeinträchtigt die europäische Prozessberichterstattung empfindlich. In Deutschland gibt es so ein Verbot nur in Strafprozessen (§ 353d StGB). In Verfassungsprozessen wäre es undenkbar. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat beispielsweise die von über 30.000 Bürgern eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung mit allen Schriftsätzen auf seiner Homepage unbeanstandet dokumentiert. Weil jeder Bürger betroffen war. Beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof ist Schriftverkehr grundsätzlich frei zugänglich.
Dass das auf EU-Ebene in vergleichbaren Fällen nicht möglich sein soll, ist fatal für die öffentliche Meinungsbildung. Sogar sinngemäße Berichte über den Prozessverlauf werden ja unmöglich, wenn Schriftsätze ausschließlich prozessintern verwendet werden dürfen (und nicht für Informationen an die Presse). Dabei beeinträchtigen solche Berichte kein Persönlichkeitsrecht und eröffnen auch nicht die Gefahr einer Vorverurteilung (eingehende Klagen werden im Übrigen samt Namen der Kläger von den Europäischen Gerichten bereits jetzt veröffentlicht).
Das Urteil zum Veröffentlichungsverbot für gerichtliche Schriftsätze vor EU-Gerichten ist grundrechtlich unhaltbar, aber für mich als Kläger leider nicht anfechtbar. Nachdem sich der EuGH erfolgreich dagegen gewehrt hat, der Europäischen Menschenrechtskonvention unterworfen zu werden, kann ich auch nicht vor den Europäischen Menschenrechtsgerichthof in Straßburg wegen Verletzung der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit ziehen.
Umgekehrt bedeutet die reine Kostenentscheidung zu meinen Lasten aber auch, dass ich nicht zur Unterlassung der Internetveröffentlichung von Schriftsätzen verurteilt worden bin. Der EuGH hat selbst geurteilt, dass die Begründung seiner Urteile grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachse. Damit ist über das vom EuG angenommene Veröffentlichungsverbot nicht rechtskräftig entschieden und die Frage weiter offen.
Nur eine Chance zur Klärung hätte es gegeben: Hätte die EU-Kommission das Urteil nicht akzeptiert und selbst Rechtsmittel eingelegt, hätte ich eine Stellungnahme des EuGH dadurch erreichen können, dass ich die gewechselten Schriftsätze weiterhin ins Netz stelle – rechtsmissbräuchlich, wie das EU-Gericht meint. Die EU-Kommission hat das Urteil aber akzeptiert.
Die europäischen Gerichte entscheiden über Grundsatzfragen der Auslegung und Gültigkeit europäischen Rechts, auch über dessen Vereinbarkeit mit den Grundrechten. Kontrovers diskutiert wurden zuletzt Urteile des Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung, zum Recht auf Vergessen im Internet sowie das anstehende Urteil zum Kauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (“Euro-Rettung”).
Soll die Öffentlichkeit in solchen Grundsatzprozessen künftig vor vollendete Tatsachen gestellt werden? Keine Berichterstattung, bis das fertige Gutachten des Generalanwalts vorliegt und die mündliche Verhandlung den Prozess abschließt? Dürfen demokratisch gewählte Regierungen und Beamte vor Gericht im “luftleeren Raum” argumentieren, auch wenn es um unsere Grundrechte geht?
In einer Demokratie ist es nach meiner Überzeugung normal und wichtig, dass die Staatsgewalt den ihr Unterworfenen (also der Öffentlichkeit) gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Dies schließt die Annahme aus, eine staatliche Prozesspartei könne jegliche Kritik Dritter an der Ausübung ihrer Staatsgewalt vor Gericht unterbinden. Auch das Gericht selbst muss sich damit abfinden, dass es mit einer demokratisch kontrollierten Prozesspartei verhandelt und deren Handeln öffentlich erörtert wird. Dies beeinträchtigt die Rechtspflege in einer demokratischen Gesellschaft nicht.
Siehe auch: Juristische Argumentation zur Zulässigkeit von Schriftsatz-Veröffentlichungen
Siehe auch Heise Online: Europäisches Gericht straft Piraten im Streit über Vorratsdatenspeicherung ab
Ergänzung vom 17.06.2015: Da die EU-Kommission entgegen meiner ursprünglichen Annahme Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz eingelegt hat, wird es doch zu einer Klärung durch den EuGH kommen.

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